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Steuergetriebene Dividendengeschäfte

Strafverteidigung Cum/Ex und Cum/Cum

Sind Sie Beschuldigter in einem sogenannten cum/ex Strafverfahren? Wir, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Michaela Roth und Rechtsanwalt und Fachanwalt Frank Moser, sind Ihr kompetentes und innovatives Team zur effektiven Strafverteidigung.

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Im Internet ebenso wie in Äußerungen seitens der Politik oder von anerkannten Rechtswissenschaftlern und Steuerberatungsunternehmen findet sich nach wie vor die die Aussage, cum/ex sei illegal und cum/cum legal.

Sind cum/ex-Geschäfte grundsätzlich illegal? - Nein.

Sind cum/cum-Geschäfte immer legal? - Nein.

Im Rahmen unserer Bearbeitung sprechen wir daher vom sog. steuergetriebenen  Dividendenhandel.

Sagt Ihnen "Double-Dip" etwas oder kennen Sie den "Monkey-Mountain"? - Dann erübrigt sich an dieser Stelle eine Erklärung, der (vielfältigen) Funktionsweisen des steuergetriebenen Dividendenhandels und Sie sind hier richtig.

Landgericht Bonn vom 18.03.2020 (62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19)

 

BGH Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20

 

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.02.2016 - 4 K 1684/14

Häufig findet sich der Hinweis auf den größten Steuerskandal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. In einem Atemzug zu nennen ist aber auch, dass es sich um eines der größten Versagen sämtlicher Institutionen handelt, gleich ob Bankaufsicht (BaFin), Politik oder Finanzbehörden. Steuergetriebener Dividendenhandel mit Dividende (cum/cum) wurde mit der Einführung des körperschaftssteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens möglich und wird seit mindesten 1978 betrieben. Nachweislich seit den 1990er Jahren werden steuergetriebene Dividendengeschäfte ohne Dividende (cum/ex) betrieben. Man wird wohl sagen können, dass Urteile des Bundesfinanzhofes überinterpretiert worden sind und lange Zeit die Auffassung vertreten worden ist, wirtschaftliches Eigentum ginge bereits mit dem schuldrechtlichen Geschäft über und eine Aktie könne gleichzeitig mehrere Eigentümer haben (BFH, Urt. v. 15.12.1999, Rs. I R 29/97. , BFHE 190, 446; BFH, Urt. v. 20.11.2007, Rs. I R 85/05. , BFHE 223, 414). Diese Rechtsprechung wurde erst im Jahr 2015 aufgegeben (BFH, Urt. v. 18.08.2015, Rs. 6 K 366/12. , BFHE 251, 190). Flankierend gab es verschiedene Nichtanwendungserlasse des BMF. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung blieb lange Zeit untätig. Bereits seit Anfang der 1990er Jahre gab es Hinweise beim Bankenverband auf steuergetriebene Dividendengeschäfte. Erst 2002 wendete sich der Bankenverband an das BMF. Aufgrund einer Gesetzesinitiative kam es zu dem Jahressteuergesetz 2007. Allerdings war das Gesetz untauglich steuergetriebene Dividendengeschäfte wirksam zu unterbinden. Seit ca. 2006 wurde der steuergetriebene Dividendenhandel von den Akteuren professionalisiert, wobei mutmaßlich Dr. Hanno Berger einer der maßgeblich Beteiligten war. So wurde unter anderem über die Veröffentlichung eines Praxiskommentars zum Investmentsteuergesetz dafür gesorgt, dass steuergetriebene Dividendengeschäfte durch (sehr) extensive Auslegung beispielsweise des Investmentsteuergesetzes zur herrschenden Meinung gehörten. Erst mit Änderung des Investmentsteuergesetzes im Jahre 2012 konnten steuergetriebene Dividendengeschäfte mittels Leerverkäufen effektiv unterbunden werden. Steuergetriebener Dividendenhandel mit Dividende (cum/cum) wird bis heute (2021) betrieben. Vereinfacht gesagt teilen sich hier Steuerausländer und Steuerinländer zu erstattende Kapitalertragssteuer, die der Steuerausländer sonst so nicht erhalten würde. Mit BMF-Schreiben vom 09.07.2021 stellte das Bundesfinanzministerium - erstmals - klar, dass steuergetriebener Dividendenhandel mit Dividende (cum/cum) ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO sei. Im Jahr 2016 wurde ein Untersuchungsausschuss zur Aufarbeitung des Gestaltungsmissbrauchs eingerichtet und hat unter anderem einen rund 830 seitigen Bericht erstellt (Beschlussempfehlung und Bericht des 4. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes). Noch in einer aktuellen Stunde des Bundestages vom 07.11.2018 (Klicken Sie auf das Bild unten) wurde mehrfach die These vertreten, steuergetriebener Dividendenhandel mit Dividende sei jedenfalls legal. Vorsitzender war Wolfgang Kubicki, der auch Hanno Berger vertreten habe. Bei Minute 28 wirft Dr. Gerhard Schick dies Herrn Wolfgang Kubicki vor. Erstmals mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 (62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19) wurden Akteure in sog. cum/ex-Verfahren verurteilt. Das Urteil ist Rechtskräftig, die Revisionen wurde verworfen (BGH Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20). In diesem Verfahren waren die Beschuldigten geständig. Sie haben zwar milde Strafen erhalten, allerdings wurden nicht unerhebliche Summen eingezogen. Anders als bei der Straftat kann die Verjährung bei der Einziehung bis zu 30 Jahre laufen. Hier gilt es daher, die Verteidigungsstrategie entsprechend auszulegen. Ob im Rahmen einer Konfliktverteidigung eine Verurteilung gelingen mag, bleibt abzuwarten. 

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 09.03.2021 (2 Ws 132/20) den Haftbefehl eines Beteiligten, wobei es sich wohl um Hanno Berger handelt, bestätigt (Handelszeitung (Schweiz) vom 22.03.2021). Hierbei wertete es die Steuerhinterziehung - entgegen der bisher absolut herrschenden Lehre - auch als gewerbsmäßigen Bandenbetrug. Dies kann gegenüber den Investoren durchaus als berechtigt angesehen werden. Jedenfalls hielt sich die Schweiz hieran gebunden (Auslieferung), da es auch dort den gemeinrechtlichen Betrug gibt (Art. 146 StGB-Schweiz) und Hanno Berger wurde ausgeliefert. Da sämtliche Gewalten (Legislative, Judikative und Exekutive) jahrelange Versäumnisse aufzuarbeiten haben, werden weitere Verurteilungen sehr schwer werden. Andererseits zeigen die Urteile des BGH und des OLG Frankfurt a.M., dass es keine Sicherheit gibt. 

Mittlerweile laufen 2 Strafverfahren gegen Dr. Hanno Berger und die Staatsanwaltschaft Köln soll Anklage gegen Christian Olearius (Privatbank M.M. Warburg) erhoben haben. 

Mittlerweile fand auch eine Vielzahl von Durchsuchungen bei Banken und Wirtschaftsprüfungsunternehmen statt, so beispielsweise bei der Commerzbank, ABN Amro, dem Bankenverband, Varengold Bank, Hauck&Aufhäuser, bei der früheren HSH Nordbank, Sparda Bank Berlin, SEB, Barclays Bank, Merill Lynch, Dekabank, Morgan Stanley und bei PwC, Clifford Chance und bei Freshfields-Bruckhaus-Deringer gleich mehrmals - um nur einige zu nennen.

Fraglich ist, wer die ganzen gesammelten Daten auswerten möchte und wie das funktionieren soll? Von Frau Brohilker aus Köln hört man jedenfalls seit ihrer Doku bei ARTE - leicht zeitverzögert und soweit ersichtlich - nichts mehr. 

Auch wenn die berechtigte Frage gestellt werden darf - "Wo war die Aktie?" - sollte eine Beschuldigung im Ermittlungsverfahren und erst recht eine Anklage im Strafverfahren sehr ernst genommen werden.

Am 13.12.2022 hat das Landgericht Bonn das Urteil gegen Dr. Hanno Berger verkündet (Aktenzeichen 62 KLs 2/20). Er wurde in 3 Fällen wegen Steuerhinterziehung zu 8 Jahren Haft verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In Wiesbaden ist ein weiterer Prozess anhängig.

 

Handeln Sie daher frühzeitig, um Ihre Verteidigung optimal aufbauen zu können.

Anhörung im Finanzausschuss am 09.09.2020 (Video)

BMF-Schreiben vom 11.11.2016 - IV C 6 - S 2134/10/10003-02 

 

 

BMF-Schreiben vom 17.07.2017 - IV C 1 - S 2252/15/10030

 

 

BMF-Schreiben vom 09.07.2021 - IV C 1 - S 2252/19/10035

Our Story

Rechtsanwältin Michaela Roth; Fachanwältin für Strafrecht 

Frau Rechtsanwältin Michaela Roth ist seit dem Jahr 2005 erfolgreich in allen Bereichen des Strafrechts tätig und seit 2008 zertifizierte Fachanwältin für Strafrecht.

Ihre langjährige Erfahrung bei der Führung von auch überregionalen Verhandlungen mit den Ermittlungsbehörden und Gerichten haben ihr ein sehr gutes Gespür dafür verliehen, welche prozessualen und außerprozessualen Möglichkeiten in den jeweiligen Verfahrensstadien dazu genutzt werden können, für den Mandanten das unter den gegebenen Umständen optimale Ergebnis zu erzielen.

Gerade im Bereich der derzeit anstehenden Prozesse um die „cum ex“-Verfahren geht es nicht alleine darum, die standardmäßigen prozessualen Mittel abzuarbeiten, sondern aufgrund der Besonderheit und teils völlig neuen und bei den Gerichten noch kaum verhandelten Problematik mit Fingerspitzengefühl und aufgeschlossen für angepasste Lösungen zu agieren.

Rechtsanwalt/Fachanwalt Frank Moser 

Seit der Einführung vom sog. „Neuen Markt“ im März 1997, der bereits im Juni 2003 wieder geschlossen wurde, beschäftigt sich Rechtsanwalt Frank Moser mit den strafrechtlichen Aspekten im Rahmen des Wertpapierhandels. Gerade im Bereich des sog. „Neuen Marktes“ kam es ab dem Jahr 2000 bereits zu einer Reihe von Insolvenzen, die von teils vorherigen, teils flankierenden betrügerischen Aktivitäten begleitet wurden, so bei der Informatec AG; Biodata AG; Metabox AG, Kinowelt AG und CPU um nur einige zu nennen.

Rechtsanwalt Frank Moser berät und vertritt außergerichtlich und gerichtlich seit 2012 Finanzvermittler die ausschließlich Finanzinstrumente für professionelle Anleger wie Kapitalverwalter, Banken, Großbanken und Versicherungen vertreiben.

Er beschäftigt sich seit dem mit Wertpapierhandel und Finanzanlagestrategien.

Seit 2014 fertigt Rechtsanwalt Frank Moser Prüfberichte gem. § 24 FinVermV.

Seine langjährige zivilrechtliche Tätigkeit und Aktivität im Segment der professionellen Finanzanlage und Kapitalverwaltung bildet so das zivile Fundament unserer Tätigkeit.

Backround

Wir haben in unserem Team Experten aus dem Bankwesen mit über 25 jähriger Erfahrung im Bereich des internationalen Aktienhandels und Steuerexperten, die an der Aufarbeitung von cum/ex und cum/cum Geschäften national, wie international maßgeblich mitgewirkt haben und mitwirken unter anderem im Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages.

Wir kleiden Ihren Fall so von Anfang an in ein maßgeschneidertes Korsett und verteidigen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf Ebenen, die über das alltägliche strafprozessuale Verfahren hinausgehen, um die vielerlei neuen und unbekannten Probleme der Verfolgungsbehörden aufzudecken.

Pallmer & Partner

Ansprechpartner: Michaela Roth / Frank Moser

Grüneburgweg 113

60323 Frankfurt am Main

 

Tel.: 069 92884984

Fax: 069 9288 49 83

Mail: info@pallmer-partner.de

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