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Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses? – Warum die Entscheidung über den Pflichtteil oft über Auskunftsrechte entscheidet

Wenn ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling ein Vermächtnis erhält, das dem Wert seines Pflichtteils entspricht, scheint die Entscheidung zunächst naheliegend: Das Vermächtnis wird angenommen und ein möglicher Streit im Erbfall vermieden.

Doch aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass diese Entscheidung erhebliche rechtliche Folgen für Pflichtteilsrechte und Auskunftsansprüche haben kann. Insbesondere die Entscheidung des Oberlandesgericht München verdeutlicht, dass die Annahme eines Vermächtnisses zum vollständigen Verlust wichtiger Auskunftsrechte führen kann.

Gerade bei unklaren Vermögensverhältnissen im Nachlass ist daher Vorsicht geboten.

Pflichtteil und Vermächtnis im Erbrecht – der rechtliche Hintergrund

Pflichtteilsberechtigte Angehörige – insbesondere Kinder, Ehegatten oder Eltern des Erblassers – haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass.

Dieser Anspruch umfasst nicht nur einen Geldanspruch, sondern auch wichtige Auskunfts- und Informationsrechte über den Nachlassbestand.

Diese Rechte sind insbesondere geregelt in § 2314 BGB.

Dazu gehören unter anderem:

  • Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis

  • umfassende Auskunft über Vermögenswerte des Nachlasses

  • Einsicht in Schenkungen, Konten und Verbindlichkeiten

  • Anspruch auf Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände

Diese Rechte sind häufig entscheidend, um den tatsächlichen Wert des Pflichtteils feststellen zu können.

Annahme eines Vermächtnisses: Pflichtteilsanspruch erlischt

Erhält ein Pflichtteilsberechtigter statt eines Erbteils ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils und nimmt dieses Vermächtnis an, hat dies eine klare rechtliche Folge:

Der Pflichtteilsanspruch erlischt vollständig.

Damit entfallen auch die umfassenden Auskunftsrechte aus § 2314 BGB.

Dies bedeutet konkret:

  • kein Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis

  • keine umfassende Auskunft über den gesamten Nachlass

  • keine Wertermittlung von Nachlassgegenständen auf Kosten des Nachlasses

 

Gerade diese Rechte sind jedoch im Pflichtteilsrecht besonders wichtig, um den tatsächlichen Wert des Nachlasses zu überprüfen.

Nur eingeschränkter Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht München bleibt nach Annahme des Vermächtnisses lediglich ein sehr eingeschränkter Auskunftsanspruch bestehen.

Dieser ergibt sich aus § 242 BGB und basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Der Umfang dieses Anspruchs ist jedoch deutlich geringer:

  • Ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis genügt regelmäßig.

  • Ein notarielles Nachlassverzeichnis kann nicht verlangt werden.

  • Eine Wertermittlung von Nachlassgegenständen auf Kosten des Nachlasses besteht nicht.

Zudem ist § 242 BGB eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendung stets im Einzelfall geprüft wird. Ein Anspruch besteht nur, soweit eine zuverlässige Kenntnis über den Nachlass für die Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs erforderlich ist.

Vermächtnis ausschlagen: Pflichtteilsanspruch und Auskunftsrechte bleiben bestehen

Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis ausschlägt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.11.2022 – IV ZR 60/22 klargestellt, dass ein Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung eines Vermächtnisses seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann.

Damit bestehen auch die umfassenden Rechte aus § 2314 BGB.

Dazu zählen insbesondere:

  • Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis

  • umfassende Auskunft über den gesamten Nachlass

  • Wertermittlung von Nachlassgegenständen (z. B. Immobilien), grundsätzlich auf eigene Kosten

 

Diese Auskunftsrechte sind häufig entscheidend, um versteckte Vermögenswerte oder frühere Schenkungen des Erblassers aufzudecken.

Fazit: Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses ist eine strategische Entscheidung

Die Entscheidung, ein Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen, kann im Erbrecht erhebliche Auswirkungen haben.

Die Rechtsprechung zeigt deutlich:

  • Annahme des Vermächtnisses
    → Pflichtteilsanspruch erlischt
    → umfassende Auskunftsrechte gehen verloren

  • Ausschlagung des Vermächtnisses
    → Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen
    → umfassende Auskunfts- und Wertermittlungsrechte bestehen

Gerade wenn der Nachlass unklar ist oder Vermögenswerte möglicherweise nicht vollständig offengelegt wurden, kann die Ausschlagung eines Vermächtnisses strategisch sinnvoll sein.

Denn nur dann besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf vollständige Informationen über den Nachlass – einschließlich eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

FAQ – Häufige Fragen zum Pflichtteil und Vermächtnis

Verliert man den Pflichtteilsanspruch, wenn man ein Vermächtnis annimmt?

Ja. Nimmt ein Pflichtteilsberechtigter ein Vermächtnis an, das anstelle des Pflichtteils gewährt wird, erlischt der Pflichtteilsanspruch.

Habe ich nach Annahme eines Vermächtnisses noch Auskunftsrechte?

Nur eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung kann lediglich ein begrenzter Anspruch aus § 242 BGB bestehen, der häufig bereits durch ein einfaches privates Nachlassverzeichnis erfüllt ist.

Welche Auskunftsansprüche bestehen beim Pflichtteil?

Der Pflichtteilsberechtigte hat insbesondere nach § 2314 BGB Anspruch auf:

  • notarielles Nachlassverzeichnis

  • umfassende Auskunft über den Nachlass

  • Wertermittlung von Nachlassgegenständen

 

Kann man ein Vermächtnis ausschlagen und trotzdem Pflichtteil verlangen?

Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann ein Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung des Vermächtnisses seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

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