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Keine Abschmelzung bei Quotennießbrauch

Keine Abschmelzung bei Quotennießbrauch:

 

Wichtiges Urteil des OLG München zur Pflichtteilsergänzung

Das Oberlandesgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10.11.2025 – Az. 33 U 1573/24 e) grundlegende Fragen zu Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen geklärt. Im Fokus standen die Bewertung von Immobilien und Gesellschaftsanteilen sowie die Frage, wann die zehnjährige Abschmelzungsfrist beginnt, wenn sich der Erblasser einen umfangreichen Quotennießbrauch vorbehalten hat.

Diese Entscheidung ist für die Praxis der Nachlassgestaltung sowie für Pflichtteilsberechtigte von höchster Relevanz.

 

Quotennießbrauch kann die Pflichtteilsergänzung auslösen

Grundsätzlich mindern Schenkungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch jedes Jahr um 10 % (Abschmelzung), bis sie nach zehn Jahren unberücksichtigt bleiben (§ 2325 BGB). Das Gericht stellte jedoch klar: Eine unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Vorbehalt eines weitgehenden Quotennießbrauchs lässt diese Frist nicht automatisch anlaufen.

Der wirtschaftliche Nutzen ist entscheidend

Im vorliegenden Fall hatte sich die Erblasserin einen Nießbrauch in Höhe von 95 % an den übertragenen Kommanditanteilen vorbehalten. Das OLG München entschied, dass ihr damit der überwiegende wirtschaftliche Nutzen der Beteiligung erhalten blieb.

Die Folge für die Praxis:

  • Solange der Erblasser wirtschaftlich weiterhin maßgeblich profitiert, liegt keine vollständige Vermögensausgliederung vor.

  • In solchen Konstellationen beginnt die Zehnjahresfrist für die Abschmelzung nicht zu laufen.

  • Konsequenz für Pflichtteilsberechtigte: Auch Schenkungen, die weit länger als zehn Jahre zurückliegen, müssen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.

Wertermittlung im Pflichtteilsrecht: Das Niederstwertprinzip

Ein weiterer Kernpunkt des Urteils betrifft die Bewertung der übertragenen Vermögenswerte. Um den Anspruch rechtssicher zu berechnen, bestätigt das Gericht das geltende Niederstwertprinzip.

Pflichtteilsberechtigte können eine Wertermittlung zu zwei Stichtagen verlangen:

  1. Zum Zeitpunkt der Schenkung.

  2. Zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist stets der niedrigere der beiden Werte maßgeblich. Diese doppelte Wertermittlung dient dem Schutz des Berechtigten und stellt sicher, dass Wertsteigerungen oder -minderungen korrekt berücksichtigt werden.

 

Anspruch auf Sachverständigengutachten nach § 2314 BGB

Gemäß § 2314 BGB haben Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie auf Wertermittlung durch Sachverständige.

Das OLG München präzisierte hierzu:

  • Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist nicht zwingend erforderlich.

  • Entscheidend ist allein die fachliche Qualifikation des Gutachters.

  • Wertermittlungen können somit grundsätzlich auch durch andere ausreichend qualifizierte Fachkundige erfolgen.

 

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Im konkreten Verfahren forderten Enkel der im Oktober 2022 verstorbenen Erblasserin ihre Pflichtteilsrechte ein. Der Alleinerbe wurde zur Auskunft und zur Vorlage von Gutachten für mehrere Immobilien und Gesellschaftsanteile verpflichtet.

Besonders kritisch war eine Übertragung von Kommanditanteilen aus dem Jahr 2008. Obwohl diese bereits 14 Jahre vor dem Erbfall erfolgte, verhinderte der 95-prozentige Quotennießbrauch den Fristablauf. Die Beteiligung wurde daher voll in die Pflichtteilsergänzung einbezogen.

Fazit: Bedeutung für Erben und Erblasser

Die Entscheidung des OLG München unterstreicht drei zentrale Säulen im modernen Pflichtteilsrecht:

  1. Nießbrauch als "Fristen-Killer": Umfangreiche Vorbehaltsrechte verhindern den Beginn der 10-Jahres-Frist.

  2. Stichtagsrelevanz: Wertermittlungen müssen oft für mehrere Zeitpunkte erstellt werden.

  3. Gutachterwahl: Die fachliche Eignung wiegt schwerer als die bloße öffentliche Bestellung.

Für die Nachlassplanung bedeutet dies: Lebzeitige Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt bieten zwar steuerliche Vorteile, schützen den Nachlass aber oft nicht vor späteren Pflichtteilsansprüchen. Erben sollten sich frühzeitig auf umfangreiche Auskunfts- und Bewertungsverfahren einstellen.

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