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Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten beim unvollständigen Nachlassverzeichnis

OLG Schleswig: Unvollständiges Nachlassverzeichnis erfüllt Auskunftsanspruch nicht

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Schleswig wurde die Frage behandelt, wie zu verfahren ist, wenn ein Nachlassverzeichnis – in diesem Fall ein notarielles Nachlassverzeichnis – unvollständig ist.

Sachverhalt: Notarielles Nachlassverzeichnis und fehlende Teilnahme

Im entschiedenen Fall wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt. Der Kläger wollte bei der Erstellung zugegen sein. Die Notarin teilte ihm mit, dass er dies machen könne, jedoch keine Einsicht in etwaige Unterlagen erhalte.

Da der Wohnort des Klägers relativ weit entfernt war, nahm dieser aufgrund der Mitteilung der Notarin an dem Termin nicht teil.

 

Unvollständiges Nachlassverzeichnis: Klage auf Auskunft

Das durch die Notarin erstellte Nachlassverzeichnis war unvollständig. Daher erhob der Kläger Klage auf Auskunft.

Aus dem Klageantrag an sich war nicht ersichtlich, dass bereits ein Nachlassverzeichnis – wenn auch unvollständig – vorlag (im Rahmen des Rechtsstreits wurde dieses selbstverständlich thematisiert). Das Landgericht gab der Klage letztendlich statt, ergänzte jedoch den Tenor durch das Wort „ergänzend“, Auskunft zu erteilen.

Berufung zum OLG Schleswig: Anspruch auf vollständige Auskunft

Daraufhin legte der Kläger gegen das Urteil Berufung ein und beantragte weiterhin eine Verurteilung zur vollständigen Auskunftserteilung und somit eine vollständige und nicht nur „ergänzende“ Verurteilung.

Entscheidung des OLG Schleswig: Kein teilweises Erfüllen des Auskunftsanspruchs

Das OLG Schleswig gab der Berufung statt. Es urteilte, dass ein teilweise erstelltes, aber unvollständiges Nachlassverzeichnis den Auskunftsanspruch nicht – auch nicht teilweise – erfüllt.

Ist ein Nachlassverzeichnis unvollständig, ist der Auskunftsanspruch insgesamt noch nicht erfüllt. Es kann daher nur eine Verurteilung zur Auskunft insgesamt erfolgen.

Rechtliche Einordnung: Einsicht in Unterlagen beim Nachlassverzeichnis

Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht interessant.

Kein Anspruch auf Belegeinsicht bei Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Zum einen hat das OLG Schleswig klargestellt, dass kein Anspruch darauf besteht, bei der Hinzuziehung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses auch Einsicht in die Unterlagen zu erhalten.

Dies wird teilweise kritisiert (so Papenmeier, in: IWW EE Erbrecht effektiv, 01/2023, S. 3f). Allerdings erscheint die Entscheidung diesbezüglich richtig.

Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 BGB. Dieser verweist auf § 260 BGB, der keine Belegeinsicht oder Belegvorlage vorsieht, sondern lediglich die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses.

Demgegenüber regelt § 259 BGB die Rechenschaftspflicht und ordnet expressis verbis an, dass Belege vorzulegen sind, sofern dies üblich ist. Auf diesen Paragrafen verweist § 2314 Abs. 1 BGB jedoch gerade nicht.

Jedenfalls aus dem Gesetz kann daher eine Belegeinsicht nicht hergeleitet werden.

Praxisproblem: Unvollständigkeit vs. Unglaubwürdigkeit des Nachlassverzeichnisses

Des Weiteren scheint die Notarin ein unvollständiges Nachlassverzeichnis vorgelegt zu haben. Das ist an sich schon „ein starkes Stück“.

In der Praxis stellt sich darüber hinaus häufig die Frage, ob ein Nachlassverzeichnis tatsächlich unvollständig ist oder ob die darin gemachten Angaben lediglich nicht glaubwürdig oder nicht ausreichend sind.

In der präprozessualen oder prozessualen Situation ist meist Letzteres der Fall, da der Auskunftsberechtigte dem Auskunftsverpflichteten in der zugespitzten Situation häufig nicht mehr glaubt.

Wichtige Abgrenzung für die Praxis

Hier ist jedoch Vorsicht geboten:

  • Nur bei einem unvollständigen Nachlassverzeichnis kann weiterhin Auskunft verlangt werden.

  • Ist das Nachlassverzeichnis lediglich nicht glaubwürdig oder aus Sicht des Berechtigten nicht ausreichend, ist eine Klage auf Auskunft häufig unbegründet, da die Auskunft bereits erteilt wurde.

 

Richtiges Vorgehen: Eidesstattliche Versicherung

Ist Auskunft erteilt, aber nicht glaubwürdig oder nicht ausreichend, ist das richtige Mittel nach der gesetzlichen Regelung die Forderung einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 260 Abs. 2 BGB.

In der Praxis bestehen hierbei häufig Abgrenzungsprobleme und entsprechende Haftungsfallen.

 

Fazit: Rechtssichere Vorgehensweise im Pflichtteilsrecht

Um Fehler und Haftungsrisiken zu vermeiden, sollte stets der Rat eines Fachmanns eingeholt werden.

 

Quelle der Entscheidung

OLG Schleswig, Urteil vom 29.11.2022 – 3 U 71/22

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