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Katastrophenklausel im Testament: „Gemeinsames Versterben“ ist keine automatische Schlusserbeneinsetzung

In der rechtsanwaltlichen Praxis im Erbrecht begegnet einem immer wieder ein folgenschwerer Irrtum: Viele gehen davon aus, dass bei einem gemeinsamen Testament Formulierungen zum „gleichzeitigen“ oder „gemeinsamen Versterben“ automatisch als allgemeine Schlusserbeneinsetzung oder gar als Vor- und Nacherbschaft zu verstehen sind.

Häufig wird hierbei auf verschiedene Urteile Bezug genommen (z. B. OLG Düsseldorf, Az. 3 Wx 193/20; OLG Frankfurt, Az. 21 W 85/14). Dieser vorschnelle Rückschluss ist jedoch fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit seinem Beschluss vom 19.06.2019 (Az. IV ZB 30/18) für Klarheit gesorgt.

1. Die Entscheidung des BGH zur Katastrophenklausel

Der BGH hatte über eine Klausel zu entscheiden, die wie folgt lautete:

„Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt: Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte aufgeteilt werden.“

Der Instanzenzug

Das Nachlassgericht stellte zunächst einen Erbschein aus, der die Neffen und Nichten als Erben zu je 1/4 auswies. Nach einem Antrag auf Einziehung des Erbscheins durch eine weitere Beteiligte hob das Amtsgericht Frankfurt am Main diesen jedoch auf. Die darauffolgende Beschwerde wurde vom OLG Frankfurt zurückgewiesen (Az. 21 W 38/18), was schließlich durch den BGH bestätigt wurde.

Die Begründung des Gerichts

Die Beteiligten argumentierten, dass die Formulierung eine allgemeine Schlusserbeneinsetzung darstelle – unabhängig davon, ob die Eheleute zeitgleich oder in großem zeitlichem Abstand versterben. Der BGH erteilte dieser Ansicht eine klare Absage:

  • Wortsinn entscheidet: Eine solche „Katastrophenklausel“ ist im Regelfall wörtlich zu verstehen.

  • Kein allgemeiner Auslegungsgrundsatz: Es gibt keinen Grundsatz, der besagt, dass „gleichzeitiges Versterben“ immer als Schlusserbeneinsetzung für alle Fälle auszulegen ist.

  • Zeitlicher Zusammenhang: Die Rechtsprechung fasst unter diesen Begriff lediglich Fälle, in denen Ehegatten innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums nacheinander versterben und der Überlebende keine Gelegenheit mehr hatte, ein neues Testament zu errichten.

Soll von diesem Grundsatz abgewichen werden, muss sich dies im Testament klar andeuten, um den Formvorschriften der §§ 2247, 2267 BGB zu genügen.

2. Testamentsauslegung: Der wirkliche Erblasserwille und die Andeutungstheorie

Der BGH stellte klar, dass bei der Testamentsauslegung zwar der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist (§ 133 BGB), man dabei aber nicht allein am buchstäblichen Sinn hängen bleiben darf. Dennoch sind dem Tatrichter Grenzen gesetzt:

  1. Hinterfragen des Wortsinns: Der Richter muss Umstände außerhalb der Urkunde heranziehen, um den Willen zu ermitteln.

  2. Andeutungstheorie: Ein ermittelter Wille ist rechtlich nur dann beachtlich, wenn er im Testament zumindest „andeutungsweise“ oder „versteckt“ zum Ausdruck gekommen ist.

  3. Formzwang: Eine Erbeinsetzung, die im Text keinerlei Stütze findet, kann den Formzwecken des Erbrechts nicht gerecht werden.

Im vorliegenden Fall musste das Gericht nicht einmal eine Beweisaufnahme zur Absicht der Erblasser durchführen. Selbst wenn man den Vortrag der Beteiligten als wahr unterstellt hätte, fehlte es an der notwendigen formgerechten Andeutung im Testamentstext.

3. Grundsätze für die Auslegung von Katastrophenklauseln

Für die juristische Prüfung solcher Klauseln haben sich in der Rechtsprechung folgende Leitlinien herausgebildet:

  • Kernbereich: Die Klauseln erfassen das exakt zeitgleiche Versterben sowie die Vermutung des gleichzeitigen Todes nach § 11 VerschG.

  • Erweiterter Bereich (Ausnahme): Konstellationen, in denen der Längerlebende faktisch keine Möglichkeit mehr zur Neugestaltung des Testaments hatte. Dies kann auch Zeiträume von bis zu drei Monaten umfassen, wenn etwa Testierunfähigkeit vorlag (vgl. OLG Frankfurt, Az. 20 W 261/24 für die Formulierung „gemeinsam oder zeitnah versterben“).

  • Strenge Anforderungen an die Schlusserbeinsetzung: Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Klausel als allgemeine Schlusserbeneinsetzung verstanden werden. Dies erfordert eine formwirksame Andeutung in der Verfügung. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit eines Begriffs reicht hierfür nicht aus.

 

Fazit für die Praxis

Eine Katastrophenklausel bleibt im Zweifel eine Katastrophenklausel und mutiert nicht automatisch zur Schlusserbeneinsetzung. Jedes Testament muss in seiner Gesamtheit geprüft werden. Wer sicherstellen möchte, dass bestimmte Personen in jedem Fall erben, sollte dies explizit als Schlusserbeneinsetzung formulieren und sich nicht auf Formulierungen zum gemeinsamen Ableben verlassen.

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