
Kann ein Testament eine Schenkung widerrufen? Das BGH-Urteil verständlich erklärt
Wer zu Lebzeiten Vorsorge für sein Erbe trifft, nutzt häufig Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall – zum Beispiel Schenkungsangebote über Bankdepots oder Lebensversicherungen. Doch was passiert, wenn ein später verfasstes Testament diesen Plänen widerspricht?
Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. X ZR 119/15) schafft hier Klarheit und stärkt die Bedeutung des letzten Willens.
Der Fall: Depotübertragung vs. neues Testament
Bereits im Jahr 1976 vereinbarte eine Erblasserin mit ihrer Bank, dass ihre Wertpapiere nach ihrem Tod auf den Ehemann ihrer Cousine übergehen sollten. Rechtlich handelte es sich dabei um ein Schenkungsangebot, das der Begünstigte erst nach dem Tod der Erblasserin hätte annehmen können.
Jahrzehnte später (2007) änderte die Frau ihre Meinung und verfasste ein umfassendes Testament. Darin setzte sie neue Erben ein und verteilte ihr gesamtes Kapitalvermögen neu – den ursprünglichen Begünstigten der Wertpapiere erwähnte sie jedoch nicht mehr. Nach ihrem Tod entbrannte der Streit: Wer hat nun Anspruch auf das Depot?
Die Entscheidung des BGH: Der konkludente Widerruf
Der BGH entschied zugunsten der Erben. Die Richter stellten klar: Ein Testament kann ein früheres, noch nicht angenommenes Schenkungsangebot konkludent (stillschweigend) widerrufen.
Warum das Testament Vorrang hatte:
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Umfassende Neuverteilung: Verfügt ein Erblasser im Testament über sein gesamtes Vermögen, zeigt dies den klaren Willen, alle früheren gegenteiligen Verfügungen aufzuheben.
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Kein ausdrückliches Bewusstsein nötig: Der Erblasser muss beim Schreiben des Testaments nicht explizit an das alte Bank-Schenkungsangebot denken. Es reicht aus, dass die neuen Anordnungen den alten faktisch widersprechen.
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Wirkung durch amtliche Verwahrung: Da das Testament in die amtliche Verwahrung gegeben wurde, gilt der Widerruf der Schenkung als gegenüber allen Beteiligten (auch der Bank und dem Begünstigten) abgegeben.
Fazit für die Praxis: Die Durchschlagskraft des Testaments
Das Urteil unterstreicht, dass ein Testament eine enorme rechtliche Bindungskraft hat. Ein Schenkungsangebot, das zu Lebzeiten einseitig widerrufbar war, erlischt durch ein widersprechendes Testament.
Das bedeutet für Begünstigte: Sie können das Angebot nach dem Erbfall nicht mehr wirksam annehmen, wenn das Testament etwas anderes sagt. Bereits erhaltene Werte müssen unter Umständen an die Erbengemeinschaft herausgegeben werden.
Tipp vom Experten: Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Bankvollmachten, Depotverträge und Lebensversicherungen noch mit Ihrem aktuellen Testament übereinstimmen. So vermeiden Sie langwierige und teure Rechtsstreitigkeiten unter den Hinterbliebenen.

