Rechtsgebiete
Erbrecht
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Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
Aufgrund der engen familiären Bindungen ist das Erbrecht besonders streitanfällig. Es sollt daher frühzeitig – mittels anwaltlicher Hilfe – geregelt werden. Dies kann durch Testament, Vorsorgevollmacht oder Erbvertrag erfolgen. So können potentielle Streitigkeiten der zukünftigen Erben verhindert werden. Ebenso ist nach dem Erbfall oftmals ein kurzfristige anwaltliche Beratung hilfreiche, um die Erbschaft schnell auseinander zu setzen oder Pflichtteilsandsprüche durch zu setzen. Rechtsanwalt Frank Moser unterstützt Sie hier kompetent und mit dem erforderlichen Engagement.
Über das Erbrecht wird der Übergang von Vermögensmassen bei Tod einer Person geregelt. Stirbt der Erblasser geht die Erbmasse das Vermögen – automatisch auf den oder die Erben über. Befindet sich ein Haus in der Erbmasse so geht dies automatisch auf den oder die Erben über. Das Grundbuch ist dann falsch. Der eingetragenen Eigentümer lebt dann ja nicht mehr. Mittels Grundbuchberichtigung kann das Grundbuch geändert werden.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB geregelt. Primär erben die Abkömmlinge und ein etwaiger Ehegatte. Die gesetzlich Erbfolge stimmt häufig mit den Wünschen des Erblasser überein. Eine Regelung ist dann nicht nötig. Hinsichtlich des Ehegatten bestehen oft Fehlvorstellungen. Dieser erbt nicht allein. Neben dem Ehegatten erben meist auch die Abkömmlinge. Unterschiede bestehen hier bei den unterschiedlichen Güterständen. Bevor eine Regelung verfasst wird, ist daher immer die gesetzliche Erbfolge zu prüfen, um zu eruieren, ob eine Regelung erforderlich ist.
Testament
Um von der gesetzliche Erbfolge abzuweichen, kann ein Testament verfasst werden. So können beispielsweise Enkelkinder bedacht werden.
Auch um Steuerfreibeträge auszunutzen kann ein Testament eingesetzt werden. Der Ehegatte hat einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 EUR und Abkömmlinge haben einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 EUR.
Der Erblasser kann ein handschriftliches, das heißt eigenhändiges Testament errichten. Vorher sollte jedoch eine Rechtsberatung durch einen Anwalt für Erbrecht. Erfolgen. So können Fehler, die postum nicht mehr geändert werden können vermieden werden.
Gemeinschaftliches Testament
Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Ein Ehegatte schreibt eigenhändig und beide unterschreiben.
Es können gemeinschaftliche und einseitige Verfügungen getroffen werden. Gemeinschaftliche Verfügungen können zu Lebzeiten nur gegenüber dem anderen Ehegatten oder gemeinsam Widerrufen werden.
Berliner Testament
Am bekanntesten ist das Berliner Testament. Die Eheleute bedenken sich zunächst beim ableben des Ersten gegenseitig und Schlusserben die Abkömmlinge. Das Erbe bleibt im Stamm und der überlebende Ehegatte ist versorgt. Zu Bedenken ist jedoch, dass die Kinder enterbt werden und Pflichtteilsansprüche entstehen können, die es zu beachten und zu regeln gilt.
Erbvertrag
Im Gegensatz zum Testament entfaltet ein Erbvertrag nicht erst mit dem Tod, sonder bereits mit dem Abschluss Wirkung. Er kann nicht nicht einseitig widerrufen werden. Ein Rücktritt ist nur bei Vorbehalt möglich. Der Erbvertrag kann sonst nur durch weiteren Vertrag oder durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden.
Testamentarische Verfügungen
In einem Testament können Personen enterbt werden (sog. Enterbung) oder es kann Vor- und Nacherbschaft oder ein Vermächtnis angeordnet werden, eine Teilungsanordnung getroffen, Auflagen angeordnet oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden.
Enterbung
Bei der Enterbung erhält der tatsächliche Erbe nichts bzw. soll nichts erhalten. Es kann direkt enterbt werden oder dadurch, dass das Vermögen einem anderem vollständig zugewiesen wird, so beim Berliner Testament. Es entsteht dann typischerweise ein Pflichtteil.
Pflichtteil
Beim Ausschluss vom gesetzlichen Erbteil entsteht ein Pflichtteilsanspruch.
Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist der Pflichtteil. Er richtet sich immer auf Geld. Um die Höhe des Pflichtteils zu erfahren, hat der ausgeschlossen Erbe einen Auskunftsanspruch.
Pflichtteilsergänzung
Wird vor dem Erbfall etwas verschenkt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. Dieser gilt für Schenkungen bis zu 10 Jahren vor dem Erbfall. Im ersten Jahr wird die Schenkung mit 100 % berücksichtigt. Jedes weitere Jahr mit 10 % weniger.
Vermächtnis
Ein Vermächtnis liegt vor, wenn ein bestimmter Geldbetrag oder eine bestimmte Sache aus der Erbmasse an eine Person vermacht wird.
Vor- und Nacherbschaft
Bevor jemand Erbe wird, kann der Erblasser bestimmen, dass erst ein anderer Erbe wird, der sog. Vorerbe. Während der Vorerbschaft kann der eigentliche Erbe = Nacherbe nicht über die Erbschaft verfügen. Der Vorerbe darf aber auch nicht machen, was will – für den Nacherben soll ja noch was übrig bleiben. Der Vorerbe ist daher in seiner Verfügungsgewalt begrenzt. Soll der Vorerbe auch über die Vorerbschaft verfügen – sich versorgen – können, spricht man der befreiten Vorerbschaft.
Für den Eintritt der Nacherbschaft können beliebige Zeitpunkte festgesetzt werden.
Auflagen
Der Erblasser kann den Erben mittels einer Auflage zu einer Leistung verpflichten.
Meist handelt es sich um Grabpflege oder Ausbildungsauflagen.
Testamentsvollstreckung
Um zu gewährleisten, dass die Anordnungen des Erblassers erfüllt werden, kann eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Der Testamentsvollstrecker ist Verwalter des Nachlasses. Bei größeren Erbmassen kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Teilungsanordnung
Der Erblasser kann bestimmen, wie das Erbe auseinandergesetzt wird. Ebenso kann er bestimmen, dass die Auseinandersetzung für einen gewissen Zeitraum unterbleibt.
Vorweggenommene Erbfolge
Aus verschiedenen Gründen kann es angezeigt sein, das Erbe oder Teile davon vorab zu verteilen, „mit warmer Hand“ zu vergeben. Dies kann aus steuerrechtlichen gründen angezeigt sein oder um Pflichtteilsansprüche zu minimieren.
Nach einer erfolgten Schenkung läuft die 10jahres Frist. Mit Ablauf der 10jahres Frist kann der Steuerfreibetrag – der dem der Erbschaftssteuer entspricht – erneut voll ausgeschöpft werden.
Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen gemeinsam, handelt es sich um eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft verwaltet das Erbe gemeinschaftlich.
Erbauseinandersetzung
Die Erbengemeinschaft besteht aus mehreren Personen. Sie ist daher sehr streitanfällig. Die Erbauseinandersetzung ist daher ein probates Mittel, die verschiedenen Personen auseinander zu dividieren. Es bestehen keine Rechte auf eine besonders lukrative Auseinandersetzung. Das heißt, die Auseinandersetzung erfolgt einvernehmlich oder durch Teilungsversteigerung, Zwangsversteigerung oder Erbteilungsklage.
Abschichtung
Ein weitere Mittel der Auseinandersetzung ist die sog. Abschichtung. Bei der Abschichtung gibt ein Miterbe seine seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft auf. Hierdurch wächst sein Anteil dem oder den anderen Miterben an. Dies erfolgt Kraft Gesetzes. Da nur Mitgliedschaftsrechte übertragen werden, ist die Abschichtung formfrei möglich, auch wenn zum Nachlass Immobilien gehören.
Ausschlagung
Will eine Person das Erbe nicht antreten, kann die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls und der das Erbrecht begründenden Umstände ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Annahme
Anstatt der Ausschlagung kann das Erbe auch angenommen werden. Nach einer Annahme ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich. Verhält man sich wie Erbe beispielsweise wenn für den Nachlass gehandelt wird, gilt das als Annahme.
Anfechtung
Eine Ausschlagung und ebenso die Annahme einer Erbschaft kann angefochten werden. Hierfür muss eine falsche Vorstellung über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses vorgelegen haben.